Am 03. Juli 2020 stimmte der Bundesrat dem neuen Gebäude-Energiegesetz (GEG) zu. Damit die neuen Regeln für Gebäudewärme in Kraft treten können, fehlt nur noch die Unterschrift unseres Bundespräsidenten. Wir wollen in diesem Blog-Beitrag darauf eingehen, was hinter dem GEG steckt und welche Inhalte es für uns bereithält.

Zunächst einmal ist das Ziel gewesen, ein transparentes und vereinheitlichtes Gesetz für energieeffizientes Bauen und Sanieren zu entwerfen. Im Gebäude-Energiegesetz werden darum

  • Das Energieeinsparungsgesetz
  • Die Energieeinsparungsverordnung und
  • Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

vereinheitlicht und zusammengefasst. Voraussichtlich kann das Gesetz ab Oktober 2020 in Kraft treten und gilt als wichtiger Schritt im Hinblick auf die Erfüllung des Klimaschutzprogramms 2030, in dem eine Reduktion der Treibhausgase um 55% im Vergleich zu 1990 angestrebt wird.

Inhalte des Gebäude-Energiegesetzes

Um das Klimaschutzprogramm erfüllen zu können, wird nun an der großen Stellschraube “Gebäudesektor” gedreht, denn dieser ist für ca. 40% des gesamten Energieverbrauchs Deutschlands verantwortlich. Die Energie wird geschluckt von Heizungen, Warmwasser und der Beleuchtung, sowohl von privaten als auch öffentlichen Häusern. Verschärfte Anforderungen und klimaschonende Gesetze, die sich auf eine bessere Energieeffizienz aller Gebäude erstrecken, können also einen enormen Einfluss auf die Klimaziele nehmen.

Im Detail wirkt sich das wie folgt im neuen Gebäue-Energiegesetz aus:

  • Verbot von Ölheizungen ab 2026: Sofern es nicht unausweichlich ist, dürfen ab 2026 keine Ölheizungen mehr eingebaut und alte Öl- und Gasheizkessel nicht mehr betrieben werden. Beim Austausch der alten Heizung durch klimafreundliche Lösungen, erhält der Hausbesitzer 40% Förderung aus speziellen Investitions-Förderprogrammen.
  • Eine Energieberatung für alle neuen Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern ist verpflichtend.
  • Im neuen Gebäue-Energiegesetz findet man die neuen Primärenergiefaktoren transparent aufgelistet, genauso wie das angepasste Berechnungsverfahren
  • Als vereinfachtes Nachweisverfahren für energetische Anforderung wird das “Modellgebäudeverfahren” eingeführt
  • Es wird der EU-Standard “Niedrigstenergiegebäude” eingeführt, vorerst jedoch mit dem bestehenden Anforderungsniveau vom 01.01.2016 – §10.

Diese und noch weitere Inhalte des Gebäude-Energiegesetzes werden in Zukunft auf uns zukommen. Gerne informieren wir Sie weiterhin über die wichtigsten Änderungen in diesem Blog.

Quellen

blog.pfalzwerke-gruppe.de

www.bmwi.de

www.energie-experten.org