Es gibt gute Nachrichten vom Bundesministerium für Finanzen: Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (VDIV) machte darauf aufmerksam, dass der vorgelegte Regierungsentwurf zu Sofortmaßnahmen für den Ausbau erneuerbaren Energien dringend einer Überarbeitung bedarf. Nun steht eine Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp in Aussicht.

Der VDIV wies die Ministerien auf bestehende steuerrechtliche Hürden für Wohnungseigentümergemeinschaften hin, die das Betreiben von Photovoltaikanlagen nicht sehr attraktiv machten. Was es damit genau auf sich hat, möchten wir Ihnen im Folgenden erklären.

Die aktuelle Problematik bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Laut aktuellem Gesetzesentwurf der EEG-Novelle, gibt es derzeit zwischen Eigentümern und deren Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keine definierte Personenidentität. Eine Personenidentität liegt zum Beispiel vor, wenn die Person, die die Anlage betreibt, auch die Person ist, die den daraus erzeugten Strom nutzt. Nutzen mehrere Menschen zum Beispiel den Strom der gleichen Anlage, so liegt keine Personenidentität vor. Da eine WEG-Hausgemeinschaft dadurch wie ein Stromanbieter behandelt wird, entstehen daher in Bezug auf diesen Gesetzesentwurf umfangreiche Melde- und Steuerpflichten. Leider verhindert das allerdings, dass die Photovoltaikanlagen installiert und genutzt werden können, die für den Klimaschutz notwendig wären.

Photovoltaikanlagen bis 10 kWp wurden bisher als ertragssteuerlich nicht relevant gewertet, da davon ausgegangen wurde, dass diese Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Ende Oktober des Jahres 2021 hatte das Bundesministerium für Finanzen daraufhin eine Vereinfachungsregelung veröffentlich. Die nun vom Ministerium in Aussicht gestellte Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp stellt einen wahren Lichtblick für Wohnungseigentümergesellschaften dar.

Stellungnahme des Geschäftsführers des VDIV Deutschland

Martin Kaßler betont, die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sei ein wichtiger und erfolgreicher Vorstoß, jedoch noch nicht ausreichend. Die geplante Schwellen-Regelung wird nicht den erhofften Durchbruch erzielen können. Der Grund dafür ist, dass Eigentümer, die in kleineren WEG wohnen im Vorteil gegenüber denjenigen in größeren WEG sind. Denn die Eigentümer in kleineren WEG könnten mit den freigestellten kWp auskommen, während diejenigen in größeren WEG allein durch die Größe und den entsprechend höheren Eigenbedarf, den Richtwert von 30 kWp überschreiten würden.

Wohnungseigentümergesellschaften investieren aktuell nur wenig bis gar nicht in Photovoltaikanlagen. Zumindest dann, wenn sie ihre Wohnung nicht selbst nutzen, sondern vermieten. Der produzierte Strom bleibt so nämlich nicht mehr nur innerhalb der Gemeinschaft. Dadurch entfällt die Personenidentität zwischen Strombezieher und Anlagebetreiber, wodurch wiederum die WEG zur Unternehmerin und mit allen Risiken und Pflichten umsatzsteuerpflichtig wird. Der dabei entstehende bürokratische und steuerliche Mehraufwand lohnt sich schlichtweg kaum. Kaßler sagt auch, dass es äußerst wichtig sei, weitere Vereinfachungen in der Steuergesetzgebung zu beschließen, damit alle Gemeinschaften und Mieter von günstiger Sonnenenergie profitieren können. Aufgrund steigender Energiepreise ist das ein dringend notwendiger Schritt.

Fazit

Photovoltaikanlagen haben eine immense Bedeutung für den Klimaschutz. Der Ausbau dieser und auch steuerrechtliche Belange sind damit äußerst wichtig. Bürokratische Hürden müssen dabei abgebaut werden, um auch für Privathaushalte die Energiekosten zu senken und Photovoltaikanlagen damit attraktiver zu machen.

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