Vermieter:innen aufgepasst! Im Dezember 2021 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Was genau sich für Sie verändert und auf was Sie in Zukunft besonders achten müssen, möchten wir Ihnen in diesem Artikel erklären.

Änderungen bei Messgeräten für die Verbrauchserfassung

Haben Sie bei Ihrem Mietobjekt bereits fernablesbare Messgeräte für die Verbrauchserfassung eingebaut? Wenn nicht, ist das kein Grund zu Aufregung, denn Sie haben bis 2026 Zeit, alle vorhandenen Messgeräte diesbezüglich nachzurüsten. Jedoch gilt bereits jetzt: Wenn Gesamtsysteme ausgetauscht werden, müssen diese über Walk-by- oder Drive-by-Technologien verfügen. Einzelne Geräte sind aktuell von der Regel noch ausgeschlossen, sofern die restlichen Zähler über keine Fernablesbarkeit verfügen. Nun stellt sich die Frage, welche Anforderungen die fernablesbaren Messgeräte erfüllen müssen:

Auf was müssen Sie bei den Messgeräten mit Fernablesbarkeit achten?

Das große Schlagwort ist hier die Interoperabilität. Diese sagt aus, dass die neu eingebauten fernablesbaren Messgeräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel sind, also Daten und Informationen miteinander ausgetauscht werden können. Alle Messgeräte, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Heizkosten-Novelle installiert wurden, müssen die Interoperabilität gewährleisten.

Zusätzlich gilt für alle Messgeräte, die ein Jahr nach der neuen Heizkostenverordnung oder später eingebaut werden, eine zusätzliche Voraussetzung, nämlich die sichere Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz. Existierende Ausstattungen haben hierbei eine Übergangsfrist bis Ende 2023.

Diese Mitteilungs- und Informationspflicht treten 2022 in Kraft

Mit den Umrüstungspflichten der Messgeräte kommt auch eine Mitteilungs- und Informationspflicht. Diese setzt sich wie folgt zusammen

  1. Eigentümer, deren Objekt über fernablesbare Messgeräte verfügt, müssen ab 2022 eine monatliche Mitteilung über den Verbrauch an ihre Mieter schicken
  2. Die Mitteilungen können in Papierform, elektronisch oder z.B. über ein Webportal oder eine App an die Mieter übermittelt werden, jedoch müssen die Mieter dann vorab darüber unterrichtet werden, dass Informationen verfügbar sind. Der Gesetzgeber ist hier sehr strikt. Ein reines „Zur Verfügung stellen“ reicht nicht aus.
  3. Zusätzlich werden Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Mietern Informationen über z.B. den Brennstoffmix oder die erhobenen Steuern zur Verfügung zu stellen.
  4. Verletzt der Eigentümer die neue Installations- oder Informationspflicht, können Mieter den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Bei mehrfachen Verstößen werden die Kürzungsrechte summiert.

Mitteilungspflicht bei Gebäuden ohne fernablesbare Messgeräte

Wie bereits zu Beginn angekündigt, gibt es eine Übergangsfrist, in der installierte, nicht fernablesbare Messgeräte, bestehen bleiben dürfen. Diese Frist geht bis 2026, spätestens dann muss auch der letzte Eigentümer seine Messsysteme umgestellt haben.

Wer also aktuell noch kein fernablesbares Messgerät installiert hat, ist auch von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

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Quellen

https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-das-aendert-sich-bei-der-vermietung-im-neuen-jahr.html

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/heizkostenverordnung-novelle